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Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 17.06.2026 (II R 27/23)

Erbschaftsteuer: Auch Garten und Zufahrtsweg können zum steuerfreien Familienheim gehören

Wer das Haus seiner Eltern erbt und selbst einzieht, muss darauf oft keine Erbschaftsteuer zahlen. 

Bislang war unklar, ob dazu auch der Garten oder ein Zugangsweg gehört, wenn diese Flächen als eigene Flurstücke im Grundbuch stehen. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 27/23) entschieden: 

Sie können mitbefreit sein – vorausgesetzt, das Finanzamt hat sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt.

Worum ging es?
Ein Sohn hatte seinen Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte das Wohnhaus, in dem der Vater bis zu seinem Tod selbst gewohnt hatte und in das der Sohn anschließend einzog. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung allerdings nur für das Flurstück, auf dem das Haus stand. Die gemeinsam mit dem Haus genutzten Garten- und Wegeflächen ließ es außen vor – für diesen Teil sollte also Erbschaftsteuer anfallen. Dagegen klagte der Erbe.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH gab dem Erben Recht. Entscheidend ist, was steuerrechtlich als „bebautes Grundstück“ gilt – und dieser Begriff richtet sich nach dem Bewertungsrecht, nicht nach der Einteilung in Flurstücke. Erfasst sind damit alle Flächen, die das Finanzamt am Ort des Grundstücks (das sogenannte Belegenheitsfinanzamt) als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt hat. Mehrere Flurstücke – etwa Wohnhaus, angrenzender Garten und Zufahrtsweg – können also gemeinsam steuerfrei übergehen, wenn sie als eine solche Einheit erfasst sind. Das entspricht auch der Lebenswirklichkeit: Wie ein Grundstück tatsächlich zum Wohnen genutzt wird, kann das Finanzamt vor Ort am besten beurteilen.

Wichtig: Einwendungen rechtzeitig erheben
Die Entscheidung enthält eine Warnung, die in der Praxis leicht übersehen wird. Wer mit dem Umfang der festgestellten wirtschaftlichen Einheit nicht einverstanden ist, muss sich bereits gegen den Feststellungsbescheid des Belegenheitsfinanzamts wenden. Im späteren Erbschaftsteuerverfahren ist es dafür zu spät: Dort haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr, weil die Feststellung bindend ist. Fristen im Feststellungsverfahren sollten Erben daher von Anfang an im Blick behalten.

Was Erben beachten sollten
Die Steuerbefreiung für das Familienheim setzt weiterhin voraus, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Tod selbst genutzt hat, das Kind unverzüglich einzieht und – bei Kindern als Erben – die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Neu ist: Bei der Frage, welche Flächen dazugehören, kommt es nicht auf die Zahl der Flurstücke an, sondern auf die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, welche Flächen das Finanzamt erfasst hat, und legen Sie gegen den Feststellungsbescheid Einspruch ein, wenn mitgenutzte Garten- oder Wegeflächen fehlen.